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Breitenbach & Zimmermann Steuerberatungsgesellscha
Steuerberater Finanzbuchhaltung Jahresabschluss Bilanz Steuererklärung Finanzgericht Bundesfinanzhof Betriebsprüfungen Vereinssteuerrecht Unternehmensberatung, Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbarten Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG.
Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024